In diesem Artikel 4
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt den European Accessibility Act (EAA) der EU in deutsches Recht um. Viele Unternehmen stellen uns zwei Fragen: Betrifft uns das, und was genau muss unsere Website dann können? In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen und beschreiben, wie Sie WCAG 2.2 AA in der Praxis umsetzen.
Ein wichtiger Hinweis vorab: Dies ist keine Rechtsberatung. Ob die Regeln für Sie gelten, hängt davon ab, was Sie anbieten, an wen und auf welchem Weg. Im Zweifel wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder nutzen die Informationen Ihrer IHK und der Marktüberwachung.
Was das BFSG regelt
Das BFSG und die zugehörige Verordnung (BFSGV) legen Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest, die seit dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht oder angeboten werden. Die Einhaltung überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich dort beschweren. Daneben sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht ausgeschlossen.
Das Gesetz gilt für bestimmte Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern. Für Websites sind vor allem diese relevant:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen, etwa Onlineshops sowie Online-Buchungs- und Bestellsysteme
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und die Software zu ihrer Nutzung
- Telekommunikationsdienste und der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
- Teile von Personenbeförderungsdiensten, etwa Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen
Das entscheidende Wort ist Verbraucher. Eine Website, die nur informiert, oder ein Unternehmen, das ausschließlich an andere Unternehmen verkauft, fällt in vielen Fällen nicht unter das BFSG. Sobald Verbraucher über Ihre Website etwas kaufen, buchen oder abschließen können, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Pflichten gelten.
Wer ausgenommen ist
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht: Ein kleines Unternehmen, das beispielsweise Geräte in Verkehr bringt, muss für diese Produkte die Anforderungen trotzdem erfüllen.
Außerdem gibt es Übergangsregeln und Ausnahmen. Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert weiterlaufen, längstens jedoch bis Juni 2030. Einige Inhalte sind von den Anforderungen ausgenommen, etwa aufgezeichnete Videos und Office-Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, nicht mehr aktualisierte Archive und Inhalte Dritter, auf die Sie keinen Einfluss haben. Auch auf eine unverhältnismäßige Belastung können Sie sich berufen, allerdings nur mit einer dokumentierten Beurteilung, die Sie regelmäßig überprüfen.
Fallen Sie nicht unter das BFSG, bleibt Barrierefreiheit trotzdem relevant. Öffentliche Stellen sind schon länger an die BITV 2.0 gebunden und können entsprechende Anforderungen an ihre Dienstleister stellen, und auch Unternehmen nehmen WCAG mitunter in Ausschreibungen auf. Zudem ist eine barrierefreie Website schlicht besser nutzbar: für ältere Menschen, für jemanden mit gebrochenem Arm und für alle, die draußen in der Sonne auf ihr Smartphone schauen.
WCAG 2.2 AA in der Praxis
Das BFSG beschreibt funktionale Anforderungen; die technische Konkretisierung liefert die europäische Norm EN 301 549, die für Websites auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist. WCAG 2.2 ist seit Oktober 2023 die aktuelle Version und abwärtskompatibel: Wer 2.2 AA erfüllt, erfüllt auch 2.1 AA. Es ist daher sinnvoll, direkt nach 2.2 AA zu entwickeln. In der Praxis läuft es auf diese Punkte hinaus:
- Ein Kontrast von mindestens 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für großen Text, Schaltflächen, Formularfelder und Symbole.
- Alles ist per Tastatur bedienbar, mit einem gut sichtbaren Fokus, der nicht hinter einer fixierten Kopfzeile oder dem Consent-Banner verschwindet (neu in 2.2).
- Klickflächen von mindestens 24 × 24 CSS-Pixeln oder ausreichend Abstand drumherum (neu in 2.2).
- Eine Alternative zu jeder Ziehbewegung, etwa Schaltflächen neben einem Schieberegler (neu in 2.2).
- Formulare mit sichtbaren Beschriftungen, Fehlermeldungen in Textform und ohne erneute Abfrage bereits eingegebener Daten (neu in 2.2).
- Anmeldung ohne Gedächtnistest: Einfügen aus der Zwischenablage und Passwortmanager müssen funktionieren (neu in 2.2).
- Hilfe wie Kontaktdaten oder ein Chat-Button steht auf jeder Seite an derselben Stelle (neu in 2.2).
- Alternativtexte für informative Bilder, eine logische Überschriftenstruktur, Untertitel für Videos und Inhalte, die bei 200 % Zoom und auf schmalen Bildschirmen nutzbar bleiben.
Auf Unternehmenswebsites sehen wir immer wieder dieselben Schwachstellen: ein Consent-Banner, das sich nicht per Tastatur schließen lässt, ein Karussell, das von selbst weiterläuft, Symbol-Schaltflächen ohne zugänglichen Namen, Platzhaltertext statt Beschriftung, ein CAPTCHA ohne Alternative und wichtige Informationen, die nur als PDF vorliegen.
Vorgehen in fünf Schritten
- Klären Sie, ob das BFSG für Sie gilt: Verkaufen Sie an Verbraucher, und sind Sie kein Kleinstunternehmen? Dokumentieren Sie Ihre Begründung.
- Erfassen Sie die wichtigsten Abläufe: eine Leistung oder ein Produkt finden, ein Angebot anfragen, bestellen oder buchen, sich anmelden und Kontakt aufnehmen.
- Testen Sie diese Abläufe. Automatische Werkzeuge wie axe, WAVE und Lighthouse finden einen Teil der Probleme; den Rest finden Sie durch manuelle Tests nur mit der Tastatur, mit einem Screenreader (NVDA unter Windows, VoiceOver auf Mac und iPhone) und mit 200 und 400 % Zoom.
- Beheben Sie zuerst die Hürden in diesen Abläufen, dann die Vorlagen, die auf jeder Seite vorkommen (Navigation, Footer, Formulare), und erst danach einzelne Inhalte wie Alternativtexte und PDFs.
- Das BFSG verpflichtet Dienstleister, in ihren AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise zu erläutern, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Üblich ist eine eigene Seite mit einer Erklärung zur Barrierefreiheit, im Footer neben Impressum und Datenschutzerklärung verlinkt. Halten Sie sie aktuell, schulen Sie Redakteure und testen Sie neue Funktionen, bevor sie live gehen.
Vorsicht bei sogenannten Overlays: Widgets, die versprechen, Ihre Website mit einer Zeile Code barrierefrei zu machen. Sie beheben die eigentlichen Probleme im Code nicht und können assistive Technologien wie Screenreader sogar behindern. Barrierefreiheit steckt im Aufbau einer Website, nicht in einer Schicht darüber.
Wir entwickeln Websites von Anfang an nach WCAG 2.2 AA: Kontrast und Fokus sind Teil des Designsystems, Komponenten werden mit Tastatur und Screenreader getestet, und Redakteure erhalten Felder für Alternativtexte und Überschriften. Noch einmal: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Informationsangebote der MLBF und Ihrer IHK.
Zuletzt aktualisiert am